SATZUNG

 

 

 

§1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "toni – Netzwerk für Ton & Information  e.V.“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(2) Sitz des Vereins ist Cottbus.

(3) Die Adresse des Vereins ist

     toni – Netzwerk für Ton & Information  e.V.

     c/o  Saretz

     Tranitzer Str.5

     03048 Cottbus

 

 

§2 Zweck

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

 

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Förderung der Kommunikation zwischen Künstlern.

- internationale Vernetzung zum Zwecke gemeinsamer Projekte, Ressourcenaustausch und 

  der Völkerverständigung

- Organisation, Durchführung bzw. Unterstützung von öffentlichen Veranstaltungen

- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen im In- und Ausland 

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

 

§4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete am 31.12.2010.



§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Es kann aber auch jede juristische Person des privaten öffentlichen Rechts, sowie auch jede nichtrechtsfähige Personenvereinigung Mitglied werden.

 

(2) Jede natürliche oder juristische Person, sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigung hat die Möglichkeit und das Recht förderndes Mitglied zu werden. Der Förderbeitrag obliegt dem Ermessen des Förderers. Fördermitglieder besitzen kein aktives oder passives Stimmrecht, in den Gremien des Vereins wirken sie mit beratender Stimme.

 

(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung der schriftlichen Aufnahmebestätigung erworben.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum   

    Schluss eines Kalendermonats zulässig.

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

d) wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht spätestens bis zum 30.06. des Beitragjahres

    gezahlt hat.

 

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb der Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der

Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

 

§6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

 

§7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassenwart

 

Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der Verein wird durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder uneingeschränkt vertreten. Sie sollen jedoch im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

 

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes.

 

 

 

 

 

 

 

§8 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen, durch persönliche Einladung mittels einfachen Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

c) Wahl des Vorstands

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand

 

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Beschlüsse zum Absatz (2) e) bedürfen der 2/3 Mehrheit.

 

(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 50% der Mitglieder die Einberufung fordern.

 

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

 

§9 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 30.06. des Jahres fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Schülern, Studenten, Arbeitslosen und anderen sozialschwachen Gruppen und Einzelpersonen, die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

 

 

§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Brandenburg, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Bereich Kunst und Kultur zu verwenden hat.

Festgestellt am 10.03.2012