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§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "toni – Netzwerk für Ton
& Information e.V.“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Cottbus.
(3) Die Adresse des Vereins ist
toni – Netzwerk
für Ton & Information e.V.
c/o Saretz
Tranitzer Str.5
03048 Cottbus
§2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und
Kultur sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung der Kommunikation zwischen Künstlern.
- internationale Vernetzung zum Zwecke gemeinsamer
Projekte, Ressourcenaustausch und
der Völkerverständigung
- Organisation, Durchführung bzw. Unterstützung von öffentlichen
Veranstaltungen
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen im
In- und Ausland
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endete am 31.12.2010.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden. Es kann aber auch jede juristische Person des privaten öffentlichen
Rechts, sowie auch jede nichtrechtsfähige Personenvereinigung Mitglied
werden.
(2) Jede natürliche oder juristische Person, sowie
nichtrechtsfähige Personenvereinigung hat die Möglichkeit und das Recht
förderndes Mitglied zu werden. Der Förderbeitrag obliegt dem Ermessen des
Förderers. Fördermitglieder besitzen kein aktives oder passives Stimmrecht,
in den Gremien des Vereins wirken sie mit beratender Stimme.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung der schriftlichen
Aufnahmebestätigung erworben.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied; sie ist nur zum
Schluss eines Kalendermonats
zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht spätestens
bis zum 30.06. des Beitragjahres
gezahlt hat.
(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied
zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb der Frist von einem Monat ab
Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der
Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft
er sich dem Ausschließungsbeschluss.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der
Verein wird durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder uneingeschränkt vertreten.
Sie sollen jedoch im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden
tätig werden.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl
erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus,
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes.
§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen, durch persönliche
Einladung mittels einfachen Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende
Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen
seinen Ausschluß durch den Vorstand
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
Beschlüsse zum Absatz (2) e) bedürfen der 2/3 Mehrheit.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 50%
der Mitglieder die Einberufung fordern.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen sind.
§9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum
30.06. des Jahres fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Schülern,
Studenten, Arbeitslosen und anderen sozialschwachen Gruppen und
Einzelpersonen, die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Brandenburg, das es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Bereich
Kunst und Kultur zu verwenden hat.
Festgestellt am 10.03.2012
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